c) Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird, da der Rechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat und da die Beschwerde aus den oben ausgeführten Gründen abgewiesen werden muss, kann die Frage, weshalb die Y. am 3. April 2009 Fr. 2'905.20 bezahlt hat und weshalb sie die Vereinbarung erst am 24. April 2009 für sie unverbindlich erklärt hat, offen gelassen werden. Diese Frage wäre in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu beantworten.