Insbesondere fehlt in der zweiten Vereinbarung ein Hinweis, dass die Fr. 3'000.- monatlich geschuldet seien, nachdem die erste Vereinbarung noch von monatlichen Kosten von Fr. 300.- und Fr. 200.-, wenn man den Jahresabschluss von Fr. 2'400.- berücksichtigt, ausging. Kommt hinzu, dass die zweite Vereinbarung auch noch einen zusätzlichen Stundenansatz von Fr. 100.- vorsieht. Das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist demnach von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden.