Es ist durchaus ernsthaft vertretbar, die Schreibweise der zweiten Vereinbarung dahingehend zu interpretieren, dass insbesondere die Kosten von Fr. 3'000.- für die operativen Monate Wintersaison, der Ansicht der Y. entsprechend, für die gesamte Wintersaison geschuldet sind und nicht wie seitens der X. AG vorgebracht, eine monatliche Entschädigung darstellen. Insbesondere fehlt in der zweiten Vereinbarung ein Hinweis, dass die Fr. 3'000.- monatlich geschuldet seien, nachdem die erste Vereinbarung noch von monatlichen Kosten von Fr. 300.- und Fr. 200.-, wenn man den Jahresabschluss von Fr. 2'400.- berücksichtigt, ausging.