In casu stellen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin im Sinne eines vorliegenden Irrtums bezüglich der Kosten und insbesondere auch in Anbetracht der ausgewiesenen grossen Diskrepanz zwischen den beiden Vereinbarungen im Kostenpunkt, keineswegs leere Ausflüchte dar. Es ist durchaus ernsthaft vertretbar, die Schreibweise der zweiten Vereinbarung dahingehend zu interpretieren, dass insbesondere die Kosten von Fr. 3'000.- für die operativen Monate Wintersaison, der Ansicht der Y. entsprechend, für die gesamte Wintersaison geschuldet sind und nicht wie seitens der X. AG vorgebracht, eine monatliche Entschädigung darstellen.