Daneben hat die Y. einen einmaligen Betrag von Fr. 2'400.- jährlich zu leisten. Die zweite Vereinbarung unterscheidet hingegen zwischen den Kosten für die operativen Monate Wintersaison (z.B. Dezember – April) von Fr. 3'000.- und denjenigen für die operativen Monate Sommersaison (z.B. Juli – Oktober) von Fr. 1'800.-. Daneben werden der Y. für die nicht operativen Monate, in welchen der Betrieb geschlossen ist, Fr. 500.- auferlegt und für den zusätzlichen Aufwand können Fr. 100.- pro Stunde verrechnet werden. Geht man, wie von der X. AG geltend gemacht, davon aus, dass diese Beträge monatlich geschuldet sind, so sind diese Kosten im Vergleich zur ersten Vereinbarung massiv höher.