b) Bezüglich der Tatsache, dass die zweite Vereinbarung vom 26. Januar 2009/ 7. Februar 2009 die erste Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 ersetzt, sind sich die Parteien einig. Inhaltlich ist die zweite Vereinbarung in Bezug auf die Vergütung tatsächlich etwas unklar. Auffallend ist dabei, dass sich die beiden Vereinbarungen insbesondere im Kostenpunkt wesentlich voneinander unterscheiden. Gemäss der ersten Vereinbarung betragen die monatlichen Kosten für das gesamte Jahr gleichbleibend Fr. 300.-. Daneben hat die Y. einen einmaligen Betrag von Fr. 2'400.- jährlich zu leisten.