6.a) Die Y. macht in ihrem Kündigungsschreiben vom 24. April 2009 des Weiteren geltend, die Vereinbarung werde aufgrund eines wesentlichen Irrtums bei der Vereinbarungsunterzeichnung gekündigt. Man sei davon ausgegangen, dass die Kosten für die operativen Monate der Wintersaison (z.B. Dezember – April) von Fr. 3’000.- den Buchhaltungsaufwand für den gesamten Winter 08/09 deckten und nicht wie von der X. AG dargelegt, monatlich geschuldet seien. Dieser Einwand stellt eine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar, welche die Schuldanerkennung entkräftet und vom Schuldner sofort glaubhaft zu machen ist.