Seite 9 — 14 weiter substantiiert werden, da hierfür, wie im Zivilprozessrecht, der Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung die volle Beweislast trägt (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). Zusammenfassend reicht demzufolge die vorgebrachte Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, um die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern.