Die Gläubigerin hat vor der Vorinstanz keine Beweisstücke eingereicht, welche beweisen würden, dass sie ihre Leistung ordnungsgemäss erbracht hat. Insbesondere liegen bei den Akten nur Rechnungen der Monate Dezember 2008 und Januar 2009, womit nicht klar ist, ob in den Monaten Februar 2009 bis April 2009 überhaupt Arbeit verrichtet worden ist. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Y. gemäss der Vereinbarung vorleistungspflichtig gewesen wäre. Die vorliegende Behauptung der Nichterfüllung der Gegenleistung muss zudem als negative Tatsache nicht