b) In casu behauptet die Schuldnerin in ihrer Kündigung vom 24. April 2009 unter anderem, die X. AG habe ihr bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Erfolgsrechnung, noch einen Budgetvergleich, noch eine Abrechnung der Sozialleistungen zugestellt, was diese gemäss Vereinbarung bis jeweils am 15. jedes Monats hätte vorlegen müssen. Aufgrund der Aktenlage ist diese Behauptung weder offensichtlich haltlos noch vermochte die X. AG diese Behauptung sofort durch Urkunden liquide zu widerlegen. Die Gläubigerin hat vor der Vorinstanz keine Beweisstücke eingereicht, welche beweisen würden, dass sie ihre Leistung ordnungsgemäss erbracht hat.