Die vorliegende Vereinbarung stellt damit einen synallagmatischen Vertrag dar. Allerdings kann dieser Vertrag gemäss „Basler Rechtsöffnungspraxis“ nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat oder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat.