5.a) Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 beziehungsweise die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009, welche die erste Vereinbarung ersetzte. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Y., eine bestimmte Geldsumme für den von der X. AG übernommenen Buchführungsauftrag bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung hängt grundsätzlich davon ab, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgte. Die vorliegende Vereinbarung stellt damit einen synallagmatischen Vertrag dar.