Seite 8 — 14 erbringen hat. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Schuldners aus dem synallagmatischen Vertrag müssen mit anderen Worten nicht bewiesen werden; sie bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, die Einwendungen erweisen sich von vornhinein als haltlos oder werden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (vgl. PKG 1993 Nr. 21 E. 4; D. Staehelin, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 82 SchKG).