2. Soweit die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ersucht, ist dieses Gesuch gegenstandslos, da in einem Rechtsöffnungsverfahren gar keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann und muss. Im Rechtsöffnungsverfahren in erster Instanz geht es gerade um die Beseitigung des Rechtsvorschlags, welcher für sich schon bereits den Fortgang der Betreibung bis zum Rechtsöffnungsentscheid hemmt. Zudem hat die vorliegende