Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerde zusätzliche Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Es handelt sich dabei einerseits um das Schreiben der X. AG vom 28. November 2008, in welchem A. und B. (Inhaber der Y.) zwei verschiedene Angebote für diverse Treuhandarbeiten unterbreitet wurden und andererseits um zahlreiche Kontoblätter der Y. Diese Dokumente müssen aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben.