J. In der Vernehmlassung vom 27. November 2009 führte der Rechtsvertreter der Y. im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, welche Urkunde von der Gläubigerin als Rechtsöffnungstitel im Sinne einer „unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung“ anzusehen sei, weshalb auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen