I. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 2. November 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 22. September 2009, mitgeteilt am 16. Oktober 2009, sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bringt