Sie sei nämlich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 davon ausgegangen, dass an Stelle der monatlichen Pauschale von Fr. 300.- gemäss der ersten Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 neu eine Pauschalentschädigung für die gesamte Wintersaison 08/09 von Fr. 3'000.- geschuldet sei, nicht jedoch plötzlich an Stelle der Fr. 300.- Fr. 3'000.- monatlich. Dieser Einwand der Schuldnerin könne nach Auffassung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos zumindest nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch vom 31. August 2009 abgewiesen werde.