Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schuldnerin gemäss ihrem Kündigungsschreiben vom 24. April 2009 die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 aufgrund eines wesentlichen Irrtums fristlos gekündigt habe. Sie sei nämlich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 davon ausgegangen, dass an Stelle der monatlichen Pauschale von Fr. 300.- gemäss der ersten Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 neu eine Pauschalentschädigung für die gesamte Wintersaison 08/09 von Fr. 3'000.- geschuldet sei, nicht jedoch plötzlich an Stelle der Fr. 300.- Fr. 3'000.- monatlich.