G. Die Y. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. September 2009 nahmen sowohl Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz als Vertreter der Y. sowie Z. als Vertreter der X. AG teil. Der Vertreter der Gläubigerin verwies dabei im Wesentlichen auf die beiden Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 bzw. 26. Januar 2009/7. Februar 2009. Der Vertreter der Schuldnerin machte insbesondere geltend, dass die Schuldnerin die Gläubigerin bereits für sämtliche von ihr geleisteten Arbeiten bezahlt habe.