D. Am 24. April 2009 kündigte die Y. die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 mit der X. AG fristlos. Dabei wurde einerseits geltend gemacht, dass bis zum heutigen Datum weder eine Erfolgsrechnung, noch ein Budgetvergleich, noch eine Abrechnung der Sozialleistungen gemäss Vereinbarung bei der Y. eingegangen sei. Andererseits sei man der Meinung, mit den Fr. 3'000.-, welche die Y. gemäss der zweiten Vereinbarung für die operativen Monate Wintersaison (z.B. Dezember-April) schulde, die Kosten für die Buchhaltung für den ganzen Winter 08/09 bezahlt zu haben.