{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-61_2010-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_61", "Checksum": "42931816298fc7a727b5e1a5438bfded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.02.2010 KSK 2009 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:26", "Checksum": "aa59b69518221f55d4f97bc2efb78a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 11 — 14\nb) Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und\nParteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den\nBestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach\njenen der kantonalen Zivilprozessordnung (Art. 122 ZPO). Nach Art. 122 ZPO wird\ndie unterliegende Partei in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des\nVerfahrens verpflichtet. Nach Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)\nkann in betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu denen auch die Rechtsöffnung\ngehört (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO), das\nGericht der obsiegenden Partei auf ausdrückliches Verlangen für\nZeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine\nangemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen\nist. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der\nobsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinenden\nInanspruchnahme eines Anwalts entstehen (BGE 119 III 68 E. 3a; 113 III 110 E.\n3b; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164 S. 414; PKG 2004\nNr. 11). Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung der ausseramtlichen\nEntschädigung von den Angaben in der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin\neingereichten Honorarnote aus. Die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen,\nkann im konkreten Fall nicht in Zweifel gezogen werden, denn in einem\nRechtsöffnungsverfahren können sich erfahrungsgemäss komplizierte Fragen\nstellen, die spezielle Rechtskenntnisse erfordern. Die aufgeführten Beträge\nkönnen darüber hinaus als durchaus angemessen eingestuft werden. Zudem fehlt\nes in der Beschwerdeschrift an einer substantiierten Begründung der\nvorgebrachten Rüge in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung, weshalb auf\nweitergehende Ausführungen verzichtet werden kann.\n\n8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der\nRechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt,\ndass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen\nVerfahren mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel anzuheben (Art. 79\nSchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser\nStelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.\n\nSeite 12 — 14\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art.\n48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen\nSummarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei\nauf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden\nPartei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid\nfestzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den notwendigen Aufwand hat die\nBeschwerdegegnerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung\nnach Ermessen auf Fr. 750.- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist.\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zulasten der X.\nAG, welche die Y. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.- (inkl. MwSt.)\nzu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}