{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-61_2010-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_61", "Checksum": "42931816298fc7a727b5e1a5438bfded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.02.2010 KSK 2009 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:26", "Checksum": "aa59b69518221f55d4f97bc2efb78a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nb) Bezüglich der Tatsache, dass die zweite Vereinbarung vom 26. Januar\n2009/ 7. Februar 2009 die erste Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10.\nDezember 2008 ersetzt, sind sich die Parteien einig. Inhaltlich ist die zweite\nVereinbarung in Bezug auf die Vergütung tatsächlich etwas unklar. Auffallend ist\ndabei, dass sich die beiden Vereinbarungen insbesondere im Kostenpunkt\nwesentlich voneinander unterscheiden. Gemäss der ersten Vereinbarung betragen\ndie monatlichen Kosten für das gesamte Jahr gleichbleibend Fr. 300.-. Daneben\nhat die Y. einen einmaligen Betrag von Fr. 2'400.- jährlich zu leisten. Die zweite\nVereinbarung unterscheidet hingegen zwischen den Kosten für die operativen\nMonate Wintersaison (z.B. Dezember – April) von Fr. 3'000.- und denjenigen für\ndie operativen Monate Sommersaison (z.B. Juli – Oktober) von Fr. 1'800.-.\nDaneben werden der Y. für die nicht operativen Monate, in welchen der Betrieb\ngeschlossen ist, Fr. 500.- auferlegt und für den zusätzlichen Aufwand können Fr.\n100.- pro Stunde verrechnet werden. Geht man, wie von der X. AG geltend\ngemacht, davon aus, dass diese Beträge monatlich geschuldet sind, so sind diese\nKosten im Vergleich zur ersten Vereinbarung massiv höher. Die X. AG begründet\ndiese Tatsache damit, dass die Aufgaben und Pflichten gemäss der ersten\nVereinbarung nicht ausreichen würden, den Betrieb nach kaufmännischen\n\nSeite 10 — 14\nGrundsätzen zu führen. Die zweite Vereinbarung berücksichtige den notwendigen,\nzusätzlichen Aufwand und entsprechend höher falle die Vergütung aus. In casu\nstellen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin im Sinne eines vorliegenden\nIrrtums bezüglich der Kosten und insbesondere auch in Anbetracht der\nausgewiesenen grossen Diskrepanz zwischen den beiden Vereinbarungen im\nKostenpunkt, keineswegs leere Ausflüchte dar. Es ist durchaus ernsthaft\nvertretbar, die Schreibweise der zweiten Vereinbarung dahingehend zu\ninterpretieren, dass insbesondere die Kosten von Fr. 3'000.- für die operativen\nMonate Wintersaison, der Ansicht der Y. entsprechend, für die gesamte\nWintersaison geschuldet sind und nicht wie seitens der X. AG vorgebracht, eine\nmonatliche Entschädigung darstellen. Insbesondere fehlt in der zweiten\nVereinbarung ein Hinweis, dass die Fr. 3'000.- monatlich geschuldet seien,\nnachdem die erste Vereinbarung noch von monatlichen Kosten von Fr. 300.- und\nFr. 200.-, wenn man den Jahresabschluss von Fr. 2'400.- berücksichtigt, ausging.\nKommt hinzu, dass die zweite Vereinbarung auch noch einen zusätzlichen\nStundenansatz von Fr. 100.- vorsieht. Das Gesuch um Erteilung der\nprovisorischen Rechtsöffnung ist demnach von der Vorinstanz zu Recht\nabgewiesen worden.\n\nc) Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um ein\nsummarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen\nfür eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird, da der\nRechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht\nzu entscheiden hat und da die Beschwerde aus den oben ausgeführten Gründen\nabgewiesen werden muss, kann die Frage, weshalb die Y. am 3. April 2009 Fr.\n2'905.20 bezahlt hat und weshalb sie die Vereinbarung erst am 24. April 2009 für\nsie unverbindlich erklärt hat, offen gelassen werden. Diese Frage wäre in einem\nallfälligen ordentlichen Prozess zu beantworten.\n\n7.a) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2.\nNovember 2009 geltend, es rechtfertige sich in keiner Weise, ihr die Kosten des\nRechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen. Darüber hinaus sei es ungerechtfertigt,\nvöllig aktenwidrig wie auch willkürlich, der Schuldnerin noch eine\naussergerichtliche Entschädigung zu Lasten der Gläubigerin zuzusprechen.\n\n"}