{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-61_2010-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_61", "Checksum": "42931816298fc7a727b5e1a5438bfded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.02.2010 KSK 2009 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:26", "Checksum": "aa59b69518221f55d4f97bc2efb78a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nb) Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer\nGegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den\nGläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein\ndie gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern\nrichten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen\neines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser\nUmstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist\ngrundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch\nim Fall der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er\nseine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu\nerbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung ist ohne\nMitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt dazu, dass\nErfüllungsmängel in diesem Sinne, die auf das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels\ngerichtet sind, vom Betriebenen zunächst geltend zu machen sind, worauf der\nGläubiger den positiven Beweis seiner ordnungsgemässen Vertragsleistung zu\n\nSeite 8 — 14\nerbringen hat. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Schuldners aus dem\nsynallagmatischen Vertrag müssen mit anderen Worten nicht bewiesen werden;\nsie bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, die\nEinwendungen erweisen sich von vornhinein als haltlos oder werden vom\nGläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (vgl. PKG 1993 Nr. 21 E. 4; D.\nStaehelin, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 82 SchKG).\n\n5.a) Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer in Betreibung\ngesetzten Forderung auf die Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember\n2008 beziehungsweise die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009,\nwelche die erste Vereinbarung ersetzte. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete\nsich die Y., eine bestimmte Geldsumme für den von der X. AG übernommenen\nBuchführungsauftrag bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Die Pflicht zur Erbringung\nder eigenen Leistung hängt grundsätzlich davon ab, dass die Gegenleistung\nvertragsgemäss erfolgte. Die vorliegende Vereinbarung stellt damit einen\nsynallagmatischen Vertrag dar. Allerdings kann dieser Vertrag gemäss „Basler\nRechtsöffnungspraxis“ nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der\nRechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat\noder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat.\n\nb) In casu behauptet die Schuldnerin in ihrer Kündigung vom 24. April 2009\nunter anderem, die X. AG habe ihr bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine\nErfolgsrechnung, noch einen Budgetvergleich, noch eine Abrechnung der\nSozialleistungen zugestellt, was diese gemäss Vereinbarung bis jeweils am 15.\njedes Monats hätte vorlegen müssen. Aufgrund der Aktenlage ist diese\nBehauptung weder offensichtlich haltlos noch vermochte die X. AG diese\nBehauptung sofort durch Urkunden liquide zu widerlegen. Die Gläubigerin hat vor\nder Vorinstanz keine Beweisstücke eingereicht, welche beweisen würden, dass\nsie ihre Leistung ordnungsgemäss erbracht hat. Insbesondere liegen bei den\nAkten nur Rechnungen der Monate Dezember 2008 und Januar 2009, womit nicht\nklar ist, ob in den Monaten Februar 2009 bis April 2009 überhaupt Arbeit verrichtet\nworden ist. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Y. gemäss der\nVereinbarung vorleistungspflichtig gewesen wäre. Die vorliegende Behauptung\nder Nichterfüllung der Gegenleistung muss zudem als negative Tatsache nicht\n\nSeite 9 — 14\nweiter substantiiert werden, da hierfür, wie im Zivilprozessrecht, der Gläubiger der\nin Betreibung gesetzten Forderung die volle Beweislast trägt (vgl. D. Staehelin,\na.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). Zusammenfassend reicht demzufolge die\nvorgebrachte Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht\nworden, um die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern.\n\n6.a) Die Y. macht in ihrem Kündigungsschreiben vom 24. April 2009 des\nWeiteren geltend, die Vereinbarung werde aufgrund eines wesentlichen Irrtums\nbei der Vereinbarungsunterzeichnung gekündigt. Man sei davon ausgegangen,\ndass die Kosten für die operativen Monate der Wintersaison (z.B. Dezember –\nApril) von Fr. 3’000.- den Buchhaltungsaufwand für den gesamten Winter 08/09\ndeckten und nicht wie von der X. AG dargelegt, monatlich geschuldet seien.\nDieser Einwand stellt eine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar,\nwelche die Schuldanerkennung entkräftet und vom Schuldner sofort glaubhaft zu\nmachen ist.\n\n"}