{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-61_2010-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_61", "Checksum": "42931816298fc7a727b5e1a5438bfded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.02.2010 KSK 2009 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:26", "Checksum": "aa59b69518221f55d4f97bc2efb78a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nDie Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerde zusätzliche\nDokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Es handelt sich\ndabei einerseits um das Schreiben der X. AG vom 28. November 2008, in\nwelchem A. und B. (Inhaber der Y.) zwei verschiedene Angebote für diverse\nTreuhandarbeiten unterbreitet wurden und andererseits um zahlreiche\nKontoblätter der Y. Diese Dokumente müssen aufgrund des Gesagten\nunberücksichtigt bleiben.\n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ersucht, ist\ndieses Gesuch gegenstandslos, da in einem Rechtsöffnungsverfahren gar keine\naufschiebende Wirkung erteilt werden kann und muss. Im\nRechtsöffnungsverfahren in erster Instanz geht es gerade um die Beseitigung des\nRechtsvorschlags, welcher für sich schon bereits den Fortgang der Betreibung bis\nzum Rechtsöffnungsentscheid hemmt. Zudem hat die vorliegende\n\nSeite 6 — 14\nRechtsöffnungsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art.\n236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO).\n\n3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die\nFrage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die\nhemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die\nBetreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit\nanderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den\nmateriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht\nzu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist\nrichterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die\nBetreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten\nSchuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort\nEinwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl.\nArt. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als\nRechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich\ngrundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als\nRechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder\nUntergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft\nzu machen.\n\nb) Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten.\nDie Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu\nmachen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom\nBetriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich\nnicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat\ner die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit\ndargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; D.\nStaehelin, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den\nRichter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner\nDarlegungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt.\n\n4.a) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag, bei welchem\nregelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon\n\nSeite 7 — 14\nabhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein\nZahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Nach\nder sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann aufgrund vollkommen zweiseitiger\nVerträge provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im\nRechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder\nnicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen\noffensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische\nRechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des\nSchuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht\nworden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner\ngemäss Vertrag vorleisten muss (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N. 99 zu Art. 82\nSchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag\nBetreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber\nvertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er\nhierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist.\nErst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität\neines Rechtsöffnungstitels.\n\n"}