{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-61_2010-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_61", "Checksum": "42931816298fc7a727b5e1a5438bfded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.02.2010 KSK 2009 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:26", "Checksum": "aa59b69518221f55d4f97bc2efb78a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 3 — 14\nH. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit\nRechtsöffnungsentscheid vom 22. September 2009 in Sachen X. AG gegen die Y.,\nmitgeteilt am 16. Oktober 2009, wie folgt:\n\n„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _\ndes Betreibungsamtes Küblis wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr.\n300.00 gehen zulasten der X. AG und sind innert 30 Tagen auf\ndas PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos\nzu überweisen.\n\n3. Ausseramtlich hat die X. AG die Y. für ihre Umtriebe mit\npauschal Fr. 750.- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Mitteilung)“\n\nBegründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schuldnerin\ngemäss ihrem Kündigungsschreiben vom 24. April 2009 die Vereinbarung vom 26.\nJanuar 2009/7. Februar 2009 aufgrund eines wesentlichen Irrtums fristlos\ngekündigt habe. Sie sei nämlich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 26.\nJanuar 2009/7. Februar 2009 davon ausgegangen, dass an Stelle der monatlichen\nPauschale von Fr. 300.- gemäss der ersten Vereinbarung vom 9. Dezember\n2008/10. Dezember 2008 neu eine Pauschalentschädigung für die gesamte\nWintersaison 08/09 von Fr. 3'000.- geschuldet sei, nicht jedoch plötzlich an Stelle\nder Fr. 300.- Fr. 3'000.- monatlich. Dieser Einwand der Schuldnerin könne nach\nAuffassung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos zumindest nicht als\noffensichtlich haltlos bezeichnet werden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch vom\n31. August 2009 abgewiesen werde.\n\nI. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 2. November 2009\nBeschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen\nRechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid des\nBezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 22. September 2009, mitgeteilt\nam 16. Oktober 2009, sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bringt\n\nSeite 4 — 14\ninsbesondere vor, dass einerseits beide Vereinbarungen gültig zu Stande\ngekommen seien. Andererseits sei die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht\nworden, dass die formulierten Aufgaben und Pflichten der ersten Vereinbarung\nnicht genügen würden, die administrativen Arbeiten ohne zusätzlichen Aufwand zu\nerledigen. Dementsprechend sei eine zweite Vereinbarung getroffen worden,\nwelche die erste Vereinbarung ersetze und darüber hinaus zusätzliche\nDienstleistungen aufführe, die entsprechend höher zu vergüten seien.\n\nJ. In der Vernehmlassung vom 27. November 2009 führte der Rechtsvertreter\nder Y. im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, welche Urkunde von der\nGläubigerin als Rechtsöffnungstitel im Sinne einer „unterschriftlich bekräftigten\nSchuldanerkennung“ anzusehen sei, weshalb auf die Beschwerde wegen\noffensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Beschwerde vom 2. November 2009 wurde frist- und formgerecht eingereicht,\nweshalb darauf einzutreten ist.\n\nSeite 5 — 14\nb) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es\nauf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung\nstanden. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig\n(Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle\nsich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen\nabzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz\nund Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und\nProzessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; D. Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.\n1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und 90. zu Art. 84 SchKG). Das\nKantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen\ntatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000\nNr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236\nZPO).\n\n"}