{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-61_2010-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767432c6e0065f52c70625e3db52bc59320b8607196ecc241adb0adb2f97409532edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_61", "Checksum": "42931816298fc7a727b5e1a5438bfded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.02.2010 KSK 2009 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:26", "Checksum": "aa59b69518221f55d4f97bc2efb78a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 1. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 61 04. Februar 2010\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X . A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos\nvom 22. September 2009, mitgeteilt am 16. Oktober 2009, in Sachen der\nGläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Y . , Schuldnerin,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nAugust W. Stolz, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 wurde die X.\nAG von der Y. beauftragt, die Buchhaltung für ihr Bergrestaurant zu führen. Die\nVereinbarung führt drei verschiedenartige Leistungs- bzw. Kostenpunkte auf.\nGemäss diesen verpflichtete sich die Y. zur Zahlung eines einmaligen Betrages\nvon Fr. 600.- für initiale Arbeiten, Fr. 300.- pro Monat für die monatlich anfallenden\nArbeiten sowie Fr. 2'400.- für den Jahresabschluss und das Anfertigen der\nSteuererklärung. Vertragsbeginn war gemäss Vereinbarung der 1. Dezember\n2008. Eine Kündigung war jederzeit auf Ende eines Monats möglich.\n\nB. Am 26. Januar 2009/7. Februar 2009 wurde die Vereinbarung durch eine\nneue Vereinbarung ersetzt. Gemäss dieser neuen Vereinbarung betrugen die\nKosten für die operativen Monate der Wintersaison (z.B. Dezember-April) Fr.\n3'000.- und diejenigen für die operativen Monate der Sommersaison (z.B. Juli-\nOktober) beliefen sich auf Fr. 1'800.-. Während den nicht operativen Monaten, in\nwelchen der Betrieb geschlossen war, würden der Y. Fr. 500.- auferlegt.\nSchliesslich behielt sich die X. AG vor, für den zusätzlichen Aufwand, wie\nbeispielsweise das Ordnen von Belegen einen Stundenansatz von Fr. 100.- zu\nverrechnen. Vertragsbeginn war ebenfalls der 1. Dezember 2008. Eine Kündigung\nwar jederzeit auf Ende eines Quartals möglich.\n\nC. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 stellte die X. AG der Y. für die\ninitialen Arbeiten Fr. 600.- und für die Monatspauschale für den Monat Dezember\n2008 Fr. 300.- (insgesamt Fr. 968.40 inkl. Mehrwertsteuer) gemäss der ersten\nVereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 in Rechnung. Diese\nwurde von der Y. am 14. Januar 2009 bezahlt. Am 5. Januar 2009 erhielt die Y.\neine Rechnung für die Monatspauschale für den Monat Januar 2009 von Fr. 300.-\n(insgesamt Fr. 322.80 inkl. Mehrwertsteuer), welche ebenfalls am 14. Januar 2009\nbeglichen wurde. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 wurde der Y. eine\nMonatspauschale für den Monat Dezember 2008 gemäss der zweiten\nVereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 von Fr. 3'000.- in Rechnung\ngestellt. Die bereits am 14. Januar 2009 bezahlte Monatspauschale für den Monat\nDezember 2008 gemäss der ersten Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10.\n\nSeite 2 — 14\nDezember 2008 wurde angerechnet, was zu einem Rechnungsbetrag von Fr.\n2'905.20 führte. Dieser Betrag wurde von der Y. am 3. April 2009 bezahlt.\n\nD. Am 24. April 2009 kündigte die Y. die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7.\nFebruar 2009 mit der X. AG fristlos. Dabei wurde einerseits geltend gemacht, dass\nbis zum heutigen Datum weder eine Erfolgsrechnung, noch ein Budgetvergleich,\nnoch eine Abrechnung der Sozialleistungen gemäss Vereinbarung bei der Y.\neingegangen sei. Andererseits sei man der Meinung, mit den Fr. 3'000.-, welche\ndie Y. gemäss der zweiten Vereinbarung für die operativen Monate Wintersaison\n(z.B. Dezember-April) schulde, die Kosten für die Buchhaltung für den ganzen\nWinter 08/09 bezahlt zu haben.\n\nE. Mit dem am 4. Mai 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der\nBetreibungsnummer _ wurde die Y. vom Betreibungsamt Küblis aufgefordert, die\nForderung in der Höhe von Fr. 12'590.10 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Januar\n2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden die Verträge vom 9. Dezember\n2008/10. Dezember 2008 und 26. Januar 2009/7. Februar 2009 angegeben. Der\nZahlungsbefehl wurde der Y. am 20. Juni 2009 zugestellt, welche gleichentags\nRechtsvorschlag erhob.\n\nF. Mit Schreiben vom 31. August 2009 gelangte die X. AG an das\nBezirksgericht Prättigau/Davos und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für\nden in Betreibung gesetzten Betrag.\n\nG. Die Y. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen,\nkeinen Gebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. September 2009\nnahmen sowohl Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz als Vertreter der Y. sowie\nZ. als Vertreter der X. AG teil. Der Vertreter der Gläubigerin verwies dabei im\nWesentlichen auf die beiden Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10.\nDezember 2008 bzw. 26. Januar 2009/7. Februar 2009. Der Vertreter der\nSchuldnerin machte insbesondere geltend, dass die Schuldnerin die Gläubigerin\nbereits für sämtliche von ihr geleisteten Arbeiten bezahlt habe.\n\n"}