– dass die Richtigkeit der Lohnauszahlung im übrigen auch von der D. GmbH bestätigt wird (act. 20), – dass die Beschwerde somit abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten werden könnte, – dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und gemäss art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, Seite 4 — 5 demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.