– dass sodann bereits geklärt wurde, dass das Kontrollschild GR_ in der Zwischenzeit auf einen anderen Halter eingelöst ist (Z.; vgl. act. 18), – dass aufgrund des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2008 (act. 14) der Monatslohn des Schuldners unter Aufführung der vorzunehmenden Abzüge aufgeführt ist, der Betreibungsbeamte bei der Festlegung des Grundnotbedarfs berücksichtigt hat, dass mit der Auszahlung des Nettolohns ein Betrag für die Verpflegung bereits abgezogen ist, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der ausbezahlte Lohn nicht zutreffend sein sollte,