– dass angesichts der geringen Leistungen gemäss Arbeitsvertrag für die berufliche Vorsorge (act. 14) diese Lebensversicherung offensichtlich eine Ergänzung der Altersvorsorge im Sinne des genannten Bundesgerichtsentscheides bezweckt, – dass diese Lebensversicherung zum heutigen Zeitpunkt somit unpfändbar ist, – dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass für das Motorrad der Marke BMW K 1200 GT ein Leasingvertrag mit der Bank besteht, worauf auch der Vermerk im Fahrzeugausweis (Halterwechsel verboten) hinweist, und somit davon auszugehen ist, dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Schuldners steht,