– dass sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess, – dass zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG derjenige legitimiert, der in seinen gesetzlich geschützten Interessen verletzt ist, – dass die Aktivlegitimation eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die materielle Behandlung der Beschwerde darstellt, die von Amtes wegen zu prüfen ist und in jeder Phase des Beschwerdeverfahrens vorhanden sein muss (vgl. Flavio Cometta, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 36/37 zu Art. 17 SchKG),