wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. Januar 2009, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Surses vom 23. Januar 2009 samt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, – dass die X. am 14. Oktober 2008 als Vertreterin der Gläubigerin A. AG beim Betreibungsamt Surses gegen Y. ein Betreibungsbegehren mit einer Forderungssumme von Fr. 51'300.55 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass die Gläubigervertreterin am 11. November 2008 das Fortsetzungsbegehren stellte,