{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-5_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765311a416868be7c5b599a5a12149275e6e07a17ac8ef7047a442cfa64a87cbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765311a416868be7c5b599a5a12149275e6e07a17ac8ef7047a442cfa64a87cbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_5", "Checksum": "ea170474085df2e515b6fb0b038b3561"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.02.2009 KSK 2009 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 12.02.2009 KSK 2009 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:39", "Checksum": "49a9e96fd13b330f4c50cdbecd69f478", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.02.2009 KSK 2009 5\nRegeste:\nPfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n– dass diese Lebensversicherung zum heutigen Zeitpunkt somit unpfändbar ist,\n\n– dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass für das Motorrad der Marke BMW K\n1200 GT ein Leasingvertrag mit der Bank besteht, worauf auch der Vermerk im\nFahrzeugausweis (Halterwechsel verboten) hinweist, und somit davon auszugehen ist, dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Schuldners steht,\n\n– dass sodann bereits geklärt wurde, dass das Kontrollschild GR_ in der Zwischenzeit auf einen anderen Halter eingelöst ist (Z.; vgl. act. 18),\n\n– dass aufgrund des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2008 (act. 14) der Monatslohn\ndes Schuldners unter Aufführung der vorzunehmenden Abzüge aufgeführt ist,\nder Betreibungsbeamte bei der Festlegung des Grundnotbedarfs berücksichtigt\nhat, dass mit der Auszahlung des Nettolohns ein Betrag für die Verpflegung\nbereits abgezogen ist, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der ausbezahlte Lohn nicht zutreffend sein sollte,\n\n– dass die Richtigkeit der Lohnauszahlung im übrigen auch von der D. GmbH\nbestätigt wird (act. 20),\n\n– dass die Beschwerde somit abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten werden\nkönnte,\n\n– dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und gemäss art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so\ndass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,\n\nSeite 4 — 5\ndemnach wird erkannt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden,\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n__________________________________________\n\nKantonsgericht von Graubünden\nEinzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nDer Vorsitzende Die Aktuarin ad hoc\n\nSeite 5 — 5\n"}