{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-5_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765311a416868be7c5b599a5a12149275e6e07a17ac8ef7047a442cfa64a87cbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765311a416868be7c5b599a5a12149275e6e07a17ac8ef7047a442cfa64a87cbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_5", "Checksum": "ea170474085df2e515b6fb0b038b3561"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.02.2009 KSK 2009 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 12.02.2009 KSK 2009 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:39", "Checksum": "49a9e96fd13b330f4c50cdbecd69f478", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.02.2009 KSK 2009 5\nRegeste:\nPfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Februar 2009/kj Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 5\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nBesetzung\nVorsitz Präsident Brunner\nKantonsrichter Bochsler und Hubert\nAktuarin ad hoc Thoma\n\n__________________________________________\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nd e r X . , Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Surses, mitgeteilt am 5. Januar\n2009 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Pfändung\n\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. Januar 2009, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Surses vom 23. Januar 2009 samt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,\n– dass die X. am 14. Oktober 2008 als Vertreterin der Gläubigerin A. AG beim\nBetreibungsamt Surses gegen Y. ein Betreibungsbegehren mit einer Forderungssumme von Fr. 51'300.55 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte,\n\n– dass die Gläubigervertreterin am 11. November 2008 das Fortsetzungsbegehren stellte,\n\n– dass das Betreibungsamt Surses gestützt auf eine bereits am 8. Mai 2008\ndurchgeführte Einvernahme des Schuldners die Pfändungsurkunde erstellte\nund diese am 5. Januar 2009 versandte,\n\n– dass darin eine pfändbare Lohnquote von Fr. 770.-- pro Monat festgestellt und\ndiese gepfändet wurde,\n\n– dass darüber hinaus keine Vermögenswerte des Schuldners gepfändet wurden,\n\n– dass die X. am 14. Januar 2009 in eigenem Namen (mit dem Vermerk „aus\nZession A. AG“) gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, es sei auch eine Lebensversicherung des\nSchuldners bei der B. Versicherung in C. zu pfänden; sodann sei abzuklären, in\nwessen Eigentum das geleaste Motorrad der Marke BMW K 1200 GT stehe;\nschliesslich sei zu prüfen, ob der Schuldner nebst seinem Nettogehalt weitere\nBezüge tätige,\n\n– dass das Betreibungsamt Surses in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar\n2009 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug,\n\n– dass sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess,\n\n– dass zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG derjenige legitimiert, der\nin seinen gesetzlich geschützten Interessen verletzt ist,\n\n– dass die Aktivlegitimation eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die\nmaterielle Behandlung der Beschwerde darstellt, die von Amtes wegen zu prüfen ist und in jeder Phase des Beschwerdeverfahrens vorhanden sein muss\n(vgl. Flavio Cometta, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 36/37 zu\nArt. 17 SchKG),\n\nSeite 2 — 5\n– dass die gegen Y. gerichtete Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Surses von\nder X. im Namen der A. AG eingeleitet wurde,\n\n– dass die X. noch am 7. Januar 2009 dem Betreibungsamt Surses ein Schreiben\nmit dem Vermerk „A. AG c/o Y.“ zukommen liess und unter Hinweis auf die Beschwerdefrist die Pfändungsurkunde unter Anführung der gleichen Gründe wie\nspäter in der Beschwerdeschrift beanstandete,\n\n– dass weder aus den Akten des Betreibungsamtes Surses noch aus den von der\nBeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten hervorgeht,\ndass die Forderung der A. AG in der Zwischenzeit der X. abgetreten worden\nwäre,\n\n– dass ein Rechtsvertreter nur dann in eigenem Namen Beschwerde erheben\nkann, wenn er in seinen eigenen Interessen berührt ist (vgl. BGE 130 III 233 E.\n1),\n\n– dass die X. von sich aus den geltend gemachten Parteiwechsel anzuzeigen und\nnachzuweisen gehabt hätte,\n\n– dass die X. dies unterlassen hat, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten\nwerden kann,\n\n– dass die Beschwerde aber auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn auf sie\nhätte eingetreten werden können,\n\n– dass die Beschwerdeführerin nämlich zu Unrecht verlangt, dass auch die Lebensversicherung des Schuldners zu pfänden sei,\n\n– dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind,\n\n– dass dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Lebensversicherungen gilt, sofern sie als gebundene Selbstvorsorge der sogenannten 3.\nSäule A gelten (BGE 121 III 285; Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs, SchKG II, Basel 1998, N 42 zu Art. 92 SchKG),\n\nSeite 3 — 5\n– dass die bei den Akten liegende Kopie der entsprechenden Versicherungspolice den Vermerk „Alters- und Hinterbliebenenvorsorge“ trägt und eine Laufzeit\nbis 1. Oktober 2037 hat,\n\n– dass angesichts der geringen Leistungen gemäss Arbeitsvertrag für die berufliche Vorsorge (act. 14) diese Lebensversicherung offensichtlich eine Ergänzung\nder Altersvorsorge im Sinne des genannten Bundesgerichtsentscheides bezweckt,\n\n"}