17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]). Daraus erhellt, dass das Kantongericht von Graubünden im vorliegenden Beschwerdeverfahren (KSK 09 59) nicht über die Missachtung des Notbedarfs zu entscheiden hat. 8. Gemäss den oben stehenden Erwägungen (vgl. Erw. 4 – 7) ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 17. August 2008 nicht stattzugeben. Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 12 Abs. 3 GOG). 9. Es werden keine Kosten erhoben.