Seite 7 — 9 Thematik ist Gegenstand des Pfändungsverfahrens. Gemäss Art. 89 SchKG obliegt der Vollzug der Pfändung dem Betreibungsamt. Der Betreibungsbeamte hat das gesetzlich garantierte Existenzminimum in jedem Einzelfalle nach seinem Ermessen festzusetzen. Missachtet das Betreibungsamt im Pfändungsverfahren den dem Schuldner zustehenden Notbedarf, kann dieser gegen die Verfügung des Betreibungsamtes beim Kantonsgericht von Graubünden wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde führen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art.