Wie oben bereits festgehalten (vgl. Erw. 2), wird im Rechtsöffnungsverfahren ausschliesslich geprüft, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Der Rechtsöffnungsrichter hat hingegen nicht zu prüfen, inwiefern eine allfällige Pfändung den Notbedarf des Schuldners tangieren oder gar verletzen würde. Diese