b) Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit von Einkünften besteht darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden darf, der für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das "unbedingt Notwendige" im Sinne von Art. 93 SchKG nennt man den Notbedarf (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 23 N 53). Eine in krasser Missachtung des Notbedarfs vollzogene Einkommenspfändung, die den Schuldner in eine unhaltbare Lage brächte, wäre nichtig (BGE 105 III 49). Wie oben bereits festgehalten (vgl. Erw.