Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 GOG haben die Richterinnen und Richter am Kantonsgerichts von Graubünden zudem über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent zu verfügen. Wie der Homepage des Kantonsgerichts von Graubünden (www.kg-gr.ch) entnommen werden kann, verfügen alle Richterinnen und Richter am Kantonsgericht über eine juristische Ausbildung sowie über ein Anwaltspatent. Nach dem eben Dargelegten erhellt, dass sich der Antrag von X., er akzeptiere in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht keine Laienrichter, als offensichtlich unbegründet herausstellt.