c) In der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 15. Oktober 2009 verweist X. grundsätzlich auf die Anträge in seiner Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch vom 13. August 2009. Demnach kann der Schluss gezogen werden, dass X. auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden den Ausschluss von allfälligen Laienrichtern begehrt. Wie oben (vgl. Erw. 6b) festgehalten, genügt nach Art. 21 Abs. 1 KV das bündnerische Stimmrecht zur Wählbarkeit in die Gerichte. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art.