Seite 6 — 9 173.500). Diese Bestimmung impliziert, dass ein Bezirksgerichtspräsident nicht zwingend eine juristische Ausbildung vorzuweisen hat. Folglich hat D. (Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Inn) zu Recht über die Rechtsöffnungssache des Y. gegen X. entschieden (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]). Den Antrag von X., er akzeptiere keine Laienrichter, hat das Bezirksgerichtspräsidium Inn zu Recht nicht näher behandelt.