b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV, BR 110.100) sind in die Gerichte die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden wählbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Gerichte durch das Gesetz geregelt. Da weder das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BR 173.000) noch weitere Erlasse die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksrichter regeln, ist auf Art. 21. Abs. 1 KV abzustellen. Somit genügt das bündnerische Stimmrecht, um als Bezirksrichter gewählt zu werden. Eine juristische Ausbildung ist demnach nicht Wählbarkeitsvoraussetzung.