5. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2009 machte X. darauf aufmerksam, dass der Y. die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Rechnung und der Mahnung (vgl. act. 3 und 4) trage. Falls der Beweis nicht erbracht werden könne, sei die Klage abzuweisen. Die Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Juli 2009 lässt den ordnungsgemässen Nachweis der Zustellung einer Rechnung oder Mahnung als obsolet erscheinen. Durch die Rechtskraftbescheinigung hat der Nachweis der Vollstreckbarkeit nämlich als erbracht zu gelten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., § 67 N 45), womit der ausstehende Betrag von Fr. 558.-- fällig ist.