(Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 63 N 35). X. erhob mit Eingabe vom 11. März 2009 (Poststempel) zwar Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009, jedoch trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher bescheinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dem Urteil am 2. Juli 2009 die formelle Rechtskraft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit in formelle Rechtskraft erwachsen und hat demnach als vollstreckbar im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu gelten.