82 Abs. 1 lit. a BGG). Ziffer 3 des Dispositiv des Urteils vom 5. Februar 2009 räumte X. die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Begründung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne zu führen. Es ist somit festzuhalten, dass die im Urteil vom 5. Februar 2009 enthaltene Rechtsmittelbelehrung sowohl das richtige Rechtsmittel als auch die richtige Rechtsmittelfrist nennt. Das Argument des Beschwerdeführers, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009 sei mangels falscher Rechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen, ist somit nicht zu hören.