Des Weiteren ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ein Entscheid in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 wurde in Anwendung kantonalen Rechts über öffentlich-rechtliche Unterstützungsbeiträge entschieden. Somit handelte es sich unbestritten um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit.