b) Ein Urteil hat deshalb gehörig eröffnet zu werden, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Unter Einbezug der Nebenerlasse, SchKG I, Art. 1 – 87, Basel 1998, N 7 zu Art. 80). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) müssen alle kantonalen Entscheide, die der Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Des Weiteren ist gemäss Art.