4.a) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) machte X. primär geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei infolge falscher Rechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen. Gegen- stand der nachfolgenden Prüfung ist somit die Frage, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009 in formelle Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Ein Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist.