3. Damit ist der Schuldner bzw. der Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann verschiedene Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird. Allerdings sind seine Einwände begrenzt. Neben den prozessualen Einwänden und Einwänden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG – Tilgung, Stundung und Verjährung der Forderung – kann der Schuldner zudem zu seiner Verteidigung vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder nicht mehr oder sei noch nicht vollstreck-