J. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 15. Oktober 2009 (Poststempel) Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 17. August 2009 und machte insbesondere geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sei infolge falscher Rechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren verwies er auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 13. August 2009.